Allgemeine Einkaufsbedingungen TD Concepts GMBH
§ 1 Allgemein, Geltungsbereich
(1) Für alle mit uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.
(2) Teilt unser Vertragspartner eigene abweichende Bedingungen mit, so wird diesen hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren eigenen Bedingungen zustande. Fremde Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen werden nicht anerkannt und verpflichten uns nicht.
(3) Unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
(4) Unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Bestellanfragen sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Verkäufer dar. Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Verkäufer ein Rahmenvertrag geschlossen ist oder die Bestellung von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
(2.1) Bestellungen oder Lieferabrufe innerhalb eines Rahmenvertrages sind verbindlich. Wir verzichten insoweit auf eine ausdrückliche Annahme eines Angebots (§ 151 BGB). Ein Vertrag über die konkrete Bestellung bzw. den konkreten Lieferabruf kommt zustande, sofern der Lieferant nicht binnen 3 Werktagen ausdrücklich widerspricht.
(2.2) An eine Bestellung, die von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde, halten wir uns eine Woche nach dem Datum der Bestellung gebunden, sofern nicht in der Bestellung ausdrücklich eine andere Frist genannt ist.
(3) Wenn uns vom Lieferanten auf unsere Bestellanfrage ein Angebot unterbreitet wird, kommt ein Vertrag erst durch unsere schriftliche Annahme des Angebot zustande.
(4) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb der Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin,
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mindestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1 bzw. Satz 2 schriftlich anzeigen.
(5) Eine Änderung oder Stornierung des gemäß unserer Kaufbestätigung geschlossenen Vertrages gilt als angenommen, wenn der andere Teil nicht unverzüglich widerspricht.
(6) Der Erfüllung der uns geschuldeten Leistungen durch Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zulässig.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt die Mehrwertsteuer ein.
(2) Nachträgliche Preisänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Nummer der Bestellanfrage, die Bestellnummer (sofern vorhanden), die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(5) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
§ 4 Lieferung
(1) Vereinbarte Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Bei Überschreitung von vereinbarten Lieferterminen kommt der Verkäufer nach Ablauf von weiteren zwei Kalendertagen ohne Mahnung in Verzug. Bei Fixterminen tritt Verzug unmittelbar nach Überschreiten des vereinbarten letzten Liefertages ein. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zulässig.
(2) Kommt der Verkäufer in Lieferverzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, einschließlich eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, zu. Wir sind berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Netto-Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Verkäufer weist einen geringeren bzw. den Nichteintritt eines Schadens oder wir weisen einen höheren Schaden nach.
§ 5 Versand
(1.) Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, wird die Lieferung „Delivered Duty Paid“ (DDP) an den von uns angegebenen Ort geliefert. Für die Bedeutung dieser Lieferbedingungen sind die Incoterms (publiziert von der Internationalen Handelskammer, ICC) entscheidend, die zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Soweit der Verkäufer eine Transportversicherung eingedeckt hat, tritt er uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche zur Sicherheit ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
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(2) Der Verkäufer sichert zu, alle Lieferungen und Teillieferungen in der Qualität und Zusammensetzung zu liefern, die von uns gefordert und vereinbart worden ist. Dies gilt auch für eine von ihm eingereichte Probe. Er sichert uns zu, dass alle Lieferungen und Teillieferungen die Eigenschaft der Probe haben.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
§ 6 Gewährleistung des Verkäufers
(1) Im Rahmen unserer Qualitätssicherungssysteme beziehen wir unsere Waren von Fachbetrieben, die die erforderliche fachspezifische Kompetenz für die von ihnen hergestellten oder gelieferten Produkte aufweisen. Der Verkäufer ist deshalb verpflichtet und garantiert hiermit, die erforderlichen produktspezifischen Untersuchungen auf Einhaltung aller lebensmittel- und kosmetikrechtlichen Bestimmungen durchzuführen (siehe hierzu auch unten Ziff. 7).
(2) Der Verkäufer unterzieht die zu liefernde Ware einer dokumentierten Warenausgangskontrolle, deren Umfang den Anforderungen einer Wareneingangskontrolle entspricht, wie sie der Verkäufer berechtigterweise von uns erwarten darf.
(3) Mängel der Lieferung sind von uns unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
(4) Wird die Ware von uns an einen Dritten umgeleitet oder weiterversandt, genügen wir unserer Rügepflicht, wenn der Dritte die Ware uns gegenüber unverzüglich rügt und wir diese Rüge sofort an den Verkäufer weiterleiten.
(5) Soweit bei stichprobenartigen Untersuchungen offene Mängel nicht zutage treten, werden diese wie verdeckte Mängel behandelt.
(6) Aus dem gleichen Grunde bestehen unsere Gewährleistungsansprüche unabhängig davon, ob die Mängel bereits bei Übergabe der verkauften Ware vorlagen.
(7) Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere die in unserer Kauf- bzw. Auftragsbestätigung aufgeführten Eigenschaften hat sowie zu dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck in jeder Hinsicht geeignet ist. Er garantiert weiter, dass die Ware in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Spezifikation den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen entspricht. Insbesondere garantiert der Verkäufer die Einhaltung der Vorschriften des deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs einschließlich der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sowie der Kosmetikverordnung, aller einschlägigen Nebengesetze und Verordnungen, der europäischen lebensmittel- und kosmetikrechtlichen Bestimmungen sowie der nationalen oder internationalen fachspezifischen Richtlinien und Vorschriften über Spirituosen, Wein oder sonstige Getränke. Der Verkäufer garantiert auch, dass er die Regeln des HACCP-Konzeptes und die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuchs einhält. Vorstehendes gilt insbesondere auch für die Einhaltung der Vorschriften über Kontaminanten oder verbotene Stoffe.
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(8) Jedes Gebinde bzw. jede Verkaufsverpackung muss das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verfallsdatum sowie die Losnummer aufweisen und auf unser Verlangen auch einen EAN-Code. Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm verwendeten Verpackungsmittel die Qualität der gelieferten Ware nicht negativ beeinflussen. Der Verkäufer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Verpackungsmittel nach den geltenden Vorschriften entsorgungsfähig sind.
Der Verkäufer hat die Verpackungsmittel auf unsere erste Anforderung hin zurückzunehmen und auf eigene Kosten bei uns abzuholen.
(9) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von deliktischer oder verschuldensunabhängiger Produkthaftung freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Der Verkäufer schließt auf eigenen Kosten eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung ab.
(10) Soweit uns Dritte wegen eines Produktfehlers in Anspruch nehmen, den der Verkäufer verursacht oder zu vertreten hat, ist er verpflichtet, uns hiervon insoweit freizustellen, als er dem Dritten gegenüber unmittelbar haftet.
(11) Wenn wir die vom Verkäufer an uns gelieferte und von ihm neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen müssen oder der Kaufpreis uns gegenüber gemindert wird, beträgt die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche gegenüber dem Verkäufer 5 Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache bei uns (Lieferantenregress nach § 478 BGB).
(12) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Marken-, Design-, Patent- oder Urheberrechte.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns von allen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Inanspruchnahmen zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
(3) Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren von dem Inhaber gewerblicher Schutzrechte, insbesondere von Marken, oder mit dessen Zustimmung innerhalb der Länder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Markt gebracht wurden, und zwar insbesondere auch für Waren, die der Verkäufer nicht vom Rechtinhaber selbst gekauft hat.
(4) Der Verkäufer steht dafür ein, dass die gelieferten Waren für den Verkauf auf dem Markt des europäischen Wirtschafsraums geeignet und auf diesem Markt frei verkäuflich sind.
§ 8 Eigentumsverhältnisse
Eigentumsvorbehalte des Verkäufers - gleich welcher Art - sind ausgeschlossen. Der Verkäufer sichert zu, dass die jeweiligen Waren sein uneingeschränktes Eigentum und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
§ 9 Abtretung
Der Verkäufer darf seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Zustimmung an Dritte abtreten.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte des Verkäufers
(1) Gegen unsere Forderungen kann nur mit fälligen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten uns gegenüber ist nur statthaft, wenn die Gegenansprüche des Verkäufers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind; gleiches gilt, soweit das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Rücktritt vom Vertrag
(1) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Verkäufers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, insbesondere gelangen Wechsel oder Schecks zu Protest oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, so sind wir berechtigt, angemessen Sicherheit zu verlangen; kommt der Verkäufer diesem Begehren nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht nach unserer Wahl für den gesamten Vertrag oder für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Durch die Ausübung dieses vertraglichen Rücktrittsrechts werden uns gesetzlich oder vertraglich zustehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nicht ausgeschlossen.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unserer Firma (Geschäftssitz) oder der Ort, an den der Verkäufer die Ware vereinbarungsgemäß zu liefern hat. Erfüllungsort für unsere Zahlungen sowie für Zahlungen des Verkäufers ist unser Geschäftssitz. Satz 1 und 2 gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.
§ 13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.
(2) Diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer unterstehen ausschließlich deutschem Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.